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Satzung

§1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

Der Verein führt den Namen Schwul-Lesbischer Sportverein „Der Bogenschütze“ Dresden e.V. (Kurzbezeichnung: SLS „Der Bogenschütze“ Dresden e.V.).

Er hat seinen Sitz in Dresden und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports für Schwule, Lesben und deren Freunde. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • Förderung sportlicher Übungen und Leistungen,
  • Teilnahme an sportlichen Wettbewerben,
  • Errichtung von Sportanlagen.

Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.

§2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Über den Aufnahmeantrag, der schriftlich an den Vorstand zu richten ist, entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung steht dem Bewerber oder der Bewerberin die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen einem Monat an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Quartalsende an den Vorstand gerichtet werden.

Ein Ausschluss kann aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere

  • ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten,
  • die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten,
  • Beitragsrückstände von mindestens einem halben Jahr.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen einem Monat an den Vorstand zu richten ist.

§6 Beiträge

Es werden Beiträge erhoben. Über die Höhe und die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand.

§8 Mitgliederversammlung

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere

  • Wahl und Abwahl des Vorstandes,
  • Wahl eines Kassenprüfers,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Beschlussfassung über die Nichtaufnahme eines Bewerbers oder einer Bewerberin oder den Ausschluss eines Mitglieds,
  • Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
  • Beschlussfassung über die Grundsätze für die Erstattung von Aufwendungen (Reisekosten usw.),
  • Beschlussfassung über Meinungsverschiedenheiten im Vorstand,
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszweckes,
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem der Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekanntgegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet war. Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung einschließlich der Veränderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied oder einem mehrheitlich gewählten Versammlungsleiter geleitet. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der Mitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abwahl des Vorstandes, Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins können nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus drei Personen. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, besteht der Vorstand bis zur Neuwahl des Vorstands aus den restlichen Personen. Der Restvorstand kann sich um höchstens einMitglied selbst ergänzen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei seiner Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Der Vorstand kann während seiner Amtszeit nur durch die Wahl eines neuen Vorstandes abgewählt werden.

§10 Geschäftsjahr und Rechnungslegung

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Gründungsjahres. Der Vorstand hat bis zum 31. März jeden Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss aufzustellen. Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch den von der Mitgliederversammlung bestimmten Kassenprüfer.

§11 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Gerede – Dresdner Lesben, Schwule & alle Anderen e. V. in Dresden, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§12

Die Bekanntgabe einer E-Mail-Adresse durch ein Vereinsmitglied stellt automatisch dessen zur Briefpost gleichwertige Erreichbarkeit dar.

§13

Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.

Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (z.B. Datenverkauf) ist nicht statthaft.

Jedes Mitglied hat das Recht auf

  • Auskunft über seine gespeicherten Daten,
  • Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit,
  • Sperrung seiner Daten und
  • Löschung seiner Daten.

Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu. Der Vorstand hat die benutzten Medien den Mitgliedern bekannt zu geben. Jedem Mitglied steht ein Widerspruchsrecht zu, dass generell oder in konkreten Einzelfällen gegenüber dem Vorstand wahrgenommen werden kann.

Dresden, den 5. April 1994; geändert am 15. Februar 1998; geändert am 7. März 2006; geändert am 6. März 2007; zuletzt geändert am 7. Mai 2013.